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Zuchtordnung für Rassehunde & Rassekatzen ICR e.V. Bestimmungen zur Anforderung von Ahnenpässen Stand 2021

Beschreibung Zuchtziel:

Seit 1976 ist der Zuchtverein ICR beim Amtsgericht Passau unter der Registernummer 1882 eingetragen. Wir unterstützen und betreuen Züchter bzw. Mitglieder aus Deutschland, Österreich und anderen EU Staaten. 

Unseren Aufgaben sind Beratung, Hilfestellung, Service, Kontrollen und das Erstellen von Ahnenpässen für Welpen und Kitten. Wir stehen unseren Züchterkollegen kompetent zur Seite. 

Das Hauptaugenmerk in der Zucht von Haustieren liegt immer auf den Verbesserungen im Hinblick auf die Gesundheit, Schönheit und einem einwandfreien Wesen. Durch gewissenhafte Selektion und gute Verpaarungen von gesunden wesensfesten Elterntieren wird dieses Ziel stets angestrebt. 

Wir fördern genetische Diversität bei Hybriden. Um das Herauszüchten von Qualzuchtmerkmalen zu erreichen sind Einkreuzungen mit anatomisch zusammenpassenden Rassen zur Verbesserung der Gesundheit erlaubt. 

Zum Schutz aller Tiere werden unsere Mitglieder umfangreich informiert und das Tierschutzgesetz ist verpflichtend einzuhalten. 

§ 1

Abstammungsnachweise bzw. Ahnenpässe werden für alle Welpen und Würfe ausgestellt, deren Züchter Mitglieder im ICR sind. Die Nachzucht wird als rasserein bezeichnet, wenn beide Elterntiere über einen anerkannten Abstammungsnachweis verfügen, auf dem mindestens drei Generationen der Vorfahren dokumentiert sind. Jeder Welpe wird mittels fortlaufender Zuchtbuchnummer registriert. Bei Zuchtstätten mit Auszeichnung, erhält die Nachzucht ein entsprechendes Prüfsiegel in jedem Ahnenpass.

§ 2

1. Bei Würfen von rassereinen Elterntieren deren Abstammung nicht vollständig auf einem Pedigree nachgewiesen werden kann, muss eine genetische Auswertung zur Rassebestimmung vorgelegt werden. 

2. Bei der Nachzucht aus zwei verschiedenen Rassen werden die Angaben der verpaarten Rassen und bei den Welpen die Hybrid-Hunderasse Bezeichnung eingetragen.

§ 3

Bei Welpen/Kitten, welche bei der Wurfabnahme Mängel aufweisen wie z.B.: einen Gebissfehler - wird dieser Mangel im Ahnenpass nicht vermerkt. (In diesem Fall ist der Mangel vom Züchter im Kaufvertrag schriftlich festzuhalten. Ein Ahnenpass dient dem Abstammungsnachweis und ist kein Gesundheitszeugnis).

§ 4

1. Hündinnen müssen ein Mindestalter von 12 Monaten oder die 2. Hitze haben, bevor sie gedeckt werden dürfen.

2. Rüden müssen beim ersten Deckeinsatz adult bzw. mindestens 12 Monate alt sein.

3. Weibliche Katzen müssen ein Mindestalter von 12 Monaten oder die 2. Rolligkeit haben, bevor sie gedeckt werden dürfen.

4. Kater müssen beim ersten Deckeinsatz adult bzw. mindestens 12 Monate alt sein.

§ 5

1. Alle Zuchttiere müssen vor der ersten Belegung für zuchttauglich erklärt worden sein. Eine Zuchttauglichkeit wird vom Vorstand nur dann erteilt, wenn alle rassetypischen Erkrankungen genetisch und/oder tierärztlich abgeklärt wurden. Dies kann je nach Vorlage entsprechender Befunde entweder der Vorstand mittels Prüfsiegel, oder jeder praktizierende Tierarzt, mittels Stempel und Unterschrift, im Ahnenpass auf dem dafür vorgesehenen Abschnitt, oder einem entsprechenden ICR Formular, vermerken.

2. Bei Hündinnen oder Katzen, die zweimal hintereinander gedeckt wurden, ist die 3. Hitze bzw. Rolligkeit zum Schutze der Hündin oder Katze auszulassen und eine Zuchtpause einzulegen. Das bedeutet die Hündin/Katze darf nicht in drei aufeinanderfolgenden Hitzen oder Rolligkeiten gedeckt werden.

3. Hündinnen scheiden mit Vollendung des 8. Lebensjahres aus der Zucht aus.

4. Rüden scheiden mit Vollendung des 10. Lebensjahres aus der Zucht aus.

5. Katzen scheiden mit Vollendung des 8. Lebensjahres aus der Zucht aus.

6. Kater scheiden mit Vollendung des 10. Lebensjahres aus der Zucht aus.

7. Dauerrolligkeit bei Katzen bedeutet den sofortigen Zuchtausschluss.

8. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Z.B.: Zum Erhalt seltener Linien, oder zur Einmischung von Fremdblut einer anderen Rasse. Mit dem Ziel der genetischen Diversität, der Steigerung von Gesundheit und Widerstandskraft bzw. das Minimieren und Ausmerzen von rassetypischen Erbkrankheiten und/oder Qualzuchtmerkmalen.

§ 6

Zur Eintragung eines Wurfes sind folgende Unterlagen erforderlich:

1. Zuchttauglichkeits-Bescheinigungen beider Elterntiere (wenn diese noch keinen entsprechenden Vermerk mit ICR Prüfsiegel im Ahnenpass haben).

2. Deck- und Wurfmeldescheine (diese müssen vollständig ausgefüllt und mit allen Unterschriften versehen sein).

3. Der Original Abstammungsnachweis des Muttertieres.

4. Kopie des Abstammungsnachweises, vom Vatertier.

Alle Unterlagen müssen ordnungsgemäß von den dazu berechtigten Personen ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben sein. Mit der Unterschrift haftet der Unterzeichner rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben. Jedes Tier, das in der Zucht eingesetzt wird, muss gesund sein. Aufgrund der großen Unterschiede, Bezug nehmend auf mögliche Krankheiten der einzelnen Rassen und Hybridrassen, überprüft der Vorstand alle Untersuchungsergebnisse, Befunde und genetische Auswertungen. Der Züchter haftet dem Gesetz entsprechend für seine Nachzucht. Er hat entsprechende Nachweise zur Einhaltung der züchterischen Sorgfaltspflicht vorzulegen. 

§ 7

1. Bei allen Welpen/Kitten, die mit einem Microchip gekennzeichnet sind, können die Anfangsbuchstaben bzw. Namen beliebig gewählt werden.

2. Ohne Microchip beginnen die Namen aller Welpen/Kitten eines Wurfes mit demselben Anfangsbuchstaben. 3. Bei der Zucht mit mehreren bzw. verschiedenen Rassen läuft das Alphabet nicht nach Rassen, sondern nach der Zahl der eingereichten Wurfmeldungen weiter.

§ 8

1. Ein Zwingername ist für die Hunde- und Katzenzucht Pflicht. Jeder Züchter hat das Recht auf einen innerhalb des Vereines geschützten Zwingernamen mit entsprechender Zwingerkarte bzw. Urkunde. Dazu können dem Vorstand mehrere Vorschläge zur Auswahl vorgelegt werden.

2. Ein Züchter kann für verschiedene Rassen mehrere Zwingernamen beantragen. Ein Zusammenschluss von Züchtern als Züchtergemeinschaft ist möglich. Der Vorstand entscheidet in jedem Einzelfall über die Vergabe.

§ 9

Geht eine Ahnentafel verloren oder kaputt, ist die Ausstellung eines Duplikates möglich. Nur der Züchter mit aktiver Vereinsmitgliedschaft kann Ersatzdokumente beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung und einer Kopie des Abstammungsnachweises. Der neue Ahnenpass erhält den gut sichtbaren Vermerk: DUPLIKAT

§ 10

1. Der ICR ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei einzelnen Mitgliedern und Züchtern des Vereins die Unterbringung und den Zustand der Zuchttiere zu überprüfen. Nachschau in die Zwingeranlagen ist jederzeit zu gewähren.

2. Jeder Züchter hat das Recht seine Zuchtstätte und die Einhaltung der Tierschutzgesetze durch einen Tierarzt überprüfen zu lassen und kann anschließend eine Auszeichnung mit Zertifikat gegen Gebühr beantragen (siehe Formulare).

§ 11

Verstöße gegen die Zuchtordnung, sowie gegen die Eintragungsbestimmungen, werden wie folgt geahndet:

1. Durch mündlichen oder schriftlichen Hinweis, die Mängel zu beseitigen.

2. Durch schriftlichen Verweis mit angemessener Fristsetzung, die Mängel zu beseitigen.

3. Durch befristetes Zuchtverbot, d.h. es werden für den Züchter während dieser Zeit keine Ahnenpässe ausgefertigt, bis die Mängel im Sinne des ICR beseitigt sind.

4. Durch generelles Zuchtverbot und Ausschluss aus dem Verein.

§ 12

Im Zweifelsfall entscheidet die Obfrau/Obmann für das Zuchtwesen über die Einhaltung der Zuchtordnung. Schlichtungsentscheidungen trifft der ICR Vorstand.

ICR Internationaler Club der Rassehunde- und Katzenzucht.

Unsere Anschrift für alle Mitglieder aus dem gesamten deutschsprachigen europäischen Raum ist:

Post- und Zuchtbuchstelle Hunde & Katzen:

ICR AHNENPASS-ZENTRALE
Uschi Kasbauer
Bründlallee 9
4760 Raab
ÖSTERREICH
E-Mail: office(at)icr-zuchtverein.eu

Unsere Zuchtordnung steht Ihnen auch als PDF-File zum Download bereit:

Die Ansprechpartner für Hundezüchter und Katzenzüchter in Sachen Qualzucht, Zuchtverbot für Kampfhunde und Tierschutz sind:


In Deutschland ist es die Abteilung Veterinärwesen im örtlich zuständige Landratsamt. 

In Österreich ist es die Abteilung für Amtstierärzte der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft.

Da die geltenden Tierschutzgesetze von Zeit zu Zeit überarbeitet werden und dadurch Änderungen in Kraft treten die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen möchten wir Ihnen mit dieser Information helfen leicht an aktuelle Informationen zu kommen.