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Satzung ICR

In der Mitgliederversammlung vom 11. November 2018 des ICR wurde durch Mehrheitsbeschluss die Satzung neu beschlossen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Internationaler Club der Rassehunde- und Katzenzucht nachfolgende Kurzform ist ICR und hat seinen Sitz in Pörndorf Bayern.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Hunde- und Katzenzüchtern mit dem Ziel der Verbesserung der jeweiligen Rasse und Hybriden.

2. Um jedem angeschlossenen Mitglied der Katzen- und Hundezüchter aller Rassen die Möglichkeit der Weiterzucht zu geben, hat der ICR die Aufgabe übernommen, Veranstaltungen wie z.B.: Gebrauchsprüfungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten bzw. die Ergebnisse solcher Veranstaltungen, auch von anderen Vereinen, anzuerkennen und diese nach Vorlage im Original oder PDF Kopie auf Wunsch auf der Ahnentafel zu vermerken.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere wird der Verein nicht gewerblich betrieben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Anhäufung von Vermögen steht ausdrücklich im Widerspruch des ICR.

4. Der Verein führt entweder ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen, oder benützt das Zuchtbuch eines sich anschließenden Dachverbandes.

5. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

6. Befunde jedes praktizierenden Tierarztes in der EU werden anerkannt und die Ergebnisse können in der Ahnentafel eingetragen werden. Befunde sind im Original oder als PDF Kopie und in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Katzen- oder Hundeliebhaber und/oder Züchter werden, wenn die Satzung des ICR anerkannt wird. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und ist dauerhaft gültig ab Eingang des Mitglieds-Beitrages. Im ablehnenden Fall, über den der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angaben von Gründen geschehen. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte von der Geschäftsstelle. Voraussetzung ist auch die einwandfreie Haltung von Tieren. Der ICR besteht aus Voll- und Anschlussmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines Vollmitgliedes werden. Anschlussmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine Vereinszeitschrift und Informationen zugesandt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu richten. In folgenden Fällen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

a) Für den Fall, dass eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt wird bzw. zutrifft.

b) Bei einem Verstoß gegen die Satzung des ICR.

c) Bei einem Verstoß gegen die Tierschutzverordnungen bzw. gegen das Tierschutzgesetz Zucht- oder Ausstellungsordnung des ICR.

d) Bei Nichtzahlung der Beiträge oder einer sonstigen Schuld an die Vereinskasse, wenn das Mitglied mit der Zahlung in Verzug ist.

e) Für den Fall, dass ein Mitglied das Ansehen des ICR durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt, bzw. Unruhe im Verein stiftet. Gegen den Ausschluss ist innerhalb 3 Wochen ab Bekanntgabe Einspruch bei dem Vereinsvorsitzenden durch eingeschriebenen Brief zulässig und gelangt so zu einer erneuten Beurteilung des Vorsitzenden.

f)  Eine oder mehrere Mitgliedschaften bei Zuchtvereinen mit vergleichbarer Tätigkeit sind nicht zulässig. Der Vorstand (erster und zweiter Vorsitzender) kann in so einem Fall durch Beschluss einem Züchter die Mitgliedschaft fristlos kündigen.     

§ 5 Rechte & Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des ICR teilzunehmen. Der ICR informiert seine Mitglieder zweimal im Jahr, entweder in einem entsprechenden Rundschreiben oder Veröffentlichungen auf der Vereins-Homepage, über Neuigkeiten Bezug nehmend auf Hunde- und Katzenzucht. Die Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden. Für die Ausübung des Amtes benötigte Arbeitszeit kann eine angemessene Anerkennung gezahlt werden. Die Höhe einer solchen Anerkennung wird vom Vorstand bestimmt. Barauslagen, die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des ICR in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, die Satzungen und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genauestens zu beachten und Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit in der Vereinszeitung und/oder auf der Vereinshomepage Beiträge zu veröffentlichen. Jedes Mitglied besitzt das Urheberrecht für übermittelte Fotos oder Texten und erteil dem Vorstand die uneingeschränkten Nutzungsrechte zur Veröffentlichung bis auf Widerruf in schriftlicher Form. Bei jeglichem Verstoß gegen das Urheberrecht übernimmt der Verein keinerlei Haftung. Alle Mitglieder erklären sich einverstanden mit der Veröffentlichung von Fotos, Namen und Ehrungen der Jahreshauptversammlung in der Vereinszeitung und im Internet auf der Vereins-Homepage.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren

1. Jedes Vollmitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag, der in der jeweiligen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Der Beitrag eines Anschlussmitgliedes beläuft sich auf 50 % vom Betrag eines Vollmitgliedes.

3. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch bis 31.03. des laufenden Geschäftsjahres. Beiträge, die bis dahin nicht gezahlt sind, werden mit Mahngebühren oder per Nachnahme eingezogen. Mahn- und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.

4. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, so ruhen alle Mitgliedschaftsrechte und die Zusendung von Informationsmaterial wird eingestellt.

5. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Aufnahmegebühr werden bei der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Einreichungen von Wurfmeldungen und sonstigen Anträgen an die Zuchtbuchstelle sind die Mitgliedskarten und eine Bestätigung der Wurfabnahme durch einen Tierarzt oder Zuchtwart mit Stempel und Unterschrift beizufügen. Wurde der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch nicht bezahlt, wird er mit der Wurfeinreichung erhoben.

6. Für den Fall, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erfordern, ist eine Erhöhung der Beiträge bzw. der Zuchtgebühren durch den Vorstand möglich und von diesem festzulegen. Die Erhöhungen dürfen innerhalb eines Jahres nur 25% betragen.

§ 7 Organe des ICR

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Der oder dem 1. Vorsitzenden
b) Der oder dem 2. Vorsitzenden, der als Stellvertreter der/des 1. Vorsitzenden fungiert. Aus den Reihen der Mitglieder kann der Vorstand mit Beiräten erweitert werden. Die 2 Vorstandsmitglieder können auch bei Bedarf mehrere Ämter des Beirates ausüben. Die Wahl des Vorstandes bzw. einzelner Ämter erfolgt durch eine Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bzw. der 1. und 2. Vorsitzende übernehmen dauerhaft bis zur Zurücklegung des Amtes den Vorsitz im Verein. Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandes. 

2. Dem Beirat, der den Vorstand zu unterstützen hat. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:

a) Der oder dem Schatzmeister/in
b) Der oder dem Schriftführer/in
c) Der Obfrau oder dem Obmann für Zuchtwesen
d) Der Obfrau oder dem Obmann für das Ausstellungswesen

3. Die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist für die Auflösung und Liquidation des Vereins zuständig. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn ¼ aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beantragt.

4. Dem Ehrenrat. Dieser besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Sie dürfen jedoch weder Vorstandsmitglieder noch Delegierte des Vorstandes sein. Der Ehrenrat entscheidet über die vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschüsse und die Verhängung sonstiger Vereinsstrafen, falls von den Betroffenen dagegen Einspruch eingelegt wird. Weiter entscheidet er über Beschwerden gegen den Vorstand und schlichtet Streitigkeiten innerhalb des Vereins, wenn er vom Vorstand oder sonstigen Mitgliedern angerufen wird. Die Voraussetzungen für das ehrengerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach einer besonderen Geschäftsordnung.

5. Ggf. einer Geschäftsstelle. Für eine solche kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Bei Bekleidung von gleichzeitig mehreren Posten, verbleibt es bei einem Stimmrecht pro Person. Die Tagesordnung für Zusammenkünfte enthält folgende Tagesordnungspunkte:
a) Geschäftsbericht der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden
b) Kassenbericht der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters
c) Bericht der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers
d) Bericht der Obfrauen bzw. Obmänner
e) Bericht der Zuchtbuchführerin bzw. des Zuchtbuchführers
f) Festlegung des Wahlausschusses
g) Abberufung und Entlastung des Vorstandes
h) Beratung über etwaige ordnungsgemäß eingereichte Anträge
i) Beratung über etwaige Satzungsänderungen
j) Sonstiges
Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist für die Ämter durch Handzeichen oder Stimmzettel in geheimer direkter Wahl durchzuführen oder wahlweise durch entsprechenden Versammlungsbeschluss per Akklamation.

6. Der Vorstand übernimmt keinerlei Haftung für jegliche Ereignisse vor der Wahl.

§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ICR und besteht aus allen Mitgliedern. Eine ordentliche Versammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin. Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, welches vom 1. Vorsitzenden bis zum 31. Dezember schriftlich, bzw. in der Vereinszeitschrift bekannt gegeben wird. Anträge auf Beschlussfassung für die ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen in schriftlicher Form an die Hauptgeschäftsstelle bzw. beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Anträgen die erst bei der Mitgliederversammlung abgegeben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen, die ein Mitglied selbst betreffen, hat dieses Mitglied kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist mit ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder und Delegierten. In der Ladung sind Ort, Zeit und die Tagesordnung anzugeben. Die Ladung kann durch gesondertes Anschreiben, durch die Vereinszeitschrift, oder durch öffentlichen Aushang bei der Geschäftsstelle bzw. auf der Homepage erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit stets einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Einer Mindestanwesenheitszahl bedarf es nicht. Etwaige Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Für Satzungsänderungen muss ebenfalls ein einfacher Mehrheitsbeschluss gefasst werden.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aldersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Sonstiges

Der ICR kann sich einem Dachverband anschließen. Eine Abänderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Dachverband entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit. Diese Satzung wurde in der Versammlung der Gründung des ICR am 16.10.1976 anerkannt und beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 5. Februar 2017 geändert.

§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1.)Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2.)Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3.)Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand (erster und zweiter Vorsitzender). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4.)Der der Vorstand (erster und zweiter Vorsitzender) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5.)Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
6.)Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7.)Vom Vorstand (erster und zweiter Vorsitzender) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

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